Butendiek

Gesellschaftsvertrag

Erläuterungen zum Gesellschaftsvertrag

Rechtsform und Gegenstand der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Husum. Sie führt den Namen OSB Offshore-Bürger-Windpark Butendiek GmbH & Co. KG. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Offshore-Bürger-Windpark Butendiek GmbH. Sie ist nicht am Kapital der Kommanditgesellschaft beteiligt.

Gegenstand des Unternehmens ist die umweltverträgliche Planung, die Projektierung und der Betrieb von Windkraftanlagen im Offshore-Bereich sowie der Handel mit Energie.

Gründungskommanditisten

Weitere Kommanditistin ist die PJJ Steuerberatungsgesellschaft mbH, Husum, nachstehend Treuhandkommanditistin genannt, mit einer Pflichteinlage von EUR 250. Die Treuhandkommanditistin hält Beteiligungen treuhänderisch für Dritte gemäß den Bestimmungen des Treuhandvertrages vom 05.02.2001 (siehe Kapitel 10 „Wichtige Verträge“).

In der Projektphase I beteiligen sich nur die Gründungskommanditisten und die Treuhandkommanditistin direkt an der Gesellschaft. Im übrigen findet eine Beteiligung der Gesellschafter als Treugeber über die Treuhandkommanditistin statt.

Geschäftsführung

Die Geschäftsführung und Vertretung erfolgt durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die von den Beschränkungen des § 181 BGB und des § 112 HGB befreit ist. Die Geschäftsführungs- und die Vertretungsbefugnis kann der persönlich haftenden Gesellschafterin nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75 % aller Stimmen entzogen werden.

Für die Geschäftsführungstätigkeit hat die persönlich haftende Gesellschafterin für die Projektphase I einen Anspruch auf die Erstattung aller Ausgaben und Auslagen, die für Geschäftsführung und Verwaltung der Kommanditgesellschaft entstehen. Ferner erhält die persönlich haftende Gesellschafterin für die Übernahme der persönlichen Haftung eine jährliche Haftungsvergütung von EUR 3.000.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, im Rahmen des prospektierten Investitions- und Finanzierungsplanes sämtliche für das Investitionsvorhaben der Gesellschaft und dessen Finanzierung erforderlichen Verträge abzuschließen und durchzuführen.

Für bestimmte Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die für die Gesellschaft von besonderer Bedeutung sind oder mit einem Interessenkonflikt verbunden sein können, bedarf die persönlich haftende Gesellschafterin der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung (vgl. im einzelnen § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages).

Beitritt

Die Bürger konnten sich in der Phase I bereits mit einer Mindestbeteiligung von EUR 250 als Treugeber der Treuhandkommanditistin an dem Vorhaben beteiligen; höhere Beträge mussten durch 250 teilbar sein. Die maximale Beteiligungshöhe je Bürger betrug EUR 25.000. Die persönlich haftende Gesellschafterin behielt sich das Recht vor, Zeichnungen über mehr als EUR 250 in der Höhe zu begrenzen. Eine Ausnahme galt für Beitretende mit minderjährigen Kindern: Für jedes minderjährige Kind konnte ein weiterer Anteil à EUR 250 gezeichnet werden.

Die Gesellschafter hatten in der Phase II die Option, ihre Gesellschaftsanteile bis auf das 20-fache zu erhöhen. Gesellschafter, die nicht an der Kapitalerhöhung teilnehmen, scheiden mit einem Abfindungsanspruch in Höhe ihrer Einlage aus. In der Phase II soll die Mindestkommanditeinlage EUR 5.000 je Bürger betragen; höhere Beträge müssen durch EUR 5.000 teilbar sein.

Die Beteiligung in der Projektphase II kann nur gemäß dem noch zu erstellenden detaillierten Investitions- und Finanzierungsplan für die Projektphase II erfolgen.

Durch den Verkauf an wpd wird die Phase II nicht mehr umgesetzt werden.


Beteiligung als Treugeber

Die Treugeber beteiligen sich nicht unmittelbar als Kommanditisten an der Gesellschaft, sondern schließen eine Treuhandvertrag mit der Petersen & Jensen Steuerberatungsgesellschaft mbH, der Treuhandkommanditistin. Diese wird als Kommanditistin der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen.

Sie hält ihre Beteiligung für Rechnung der beteiligten Treugeber, denen alle Aufwendungen und Erträge aus ihrer Beteiligung zugerechnet werden. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, ihre Einlage durch einseitige Erklärung gegenüber der persönlich haftenden Gesellschafterin durch Erhöhung der Einlagen und die Aufnahme weiterer Treugeber auf EUR 5 Mio. zu erhöhen.

Die Treuhandkommanditistin tritt nach außen hin im eigenen Namen auf. Durch den Treuhandvertrag ist sie im Innenverhältnis jedoch verpflichtet, die den Treugeber betreffenden Gesellschafterrechte und -pflichten nur unter Berücksichtigung der Weisungen und Interessen des Treugebers auszuüben. Den Rahmen hierfür gibt der Treuhandvertrag (s. Kapitel 10 „Wichtige Verträge“). Die Treuhandkommanditistin unterrichtet die Treugeber ausführlich über die Ergebnisse der Gesellschafterversammlung.

Die Treugeber sind nach dem Treuhandvertrag berechtigt, die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung selbst auszuüben. Sie können die Treuhandkommanditistin auch anweisen, wie abgestimmt werden soll.

Vermögens- und Ergebnisbeteiligung

Die Gesellschafter sind am Vermögen und Ergebnis der Gesellschaft in dem zum Ende eines jeweiligen Geschäftsjahres gegebenen Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten beteiligt.

Einem Gesellschafter werden Verlustanteile auch dann zugerechnet, wenn diese die Kommanditeinlage übersteigen. Zum Ausgleich eines Verlustvortragskontos sind die Gesellschafter weder gegenüber der Gesellschaft noch untereinander verpflichtet.

Alle weiteren Regelungen bezüglich der Ergebnisverteilung, die sich vor allem auf die Projektphase II beziehen, sind dem § 17 des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen.

Jahresabschluss, Kontrollrechte

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat den Jahresabschluss nach den gesetzlichen Vorschriften aufzustellen und durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen. Spätestens mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung, in der der Jahresabschluss genehmigt werden soll, ist den Gesellschaftern der Geschäftsbericht mit Auszügen aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen.

Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter sind der persönlich haftenden Gesellschafterin bis zum 28.02. des Folgejahres nachzuweisen. Während der Projektphase I verzichten die Gesellschafter auf die Geltendmachung von Sonderbetriebsausgaben, sofern diese einen Betrag von jährlich EUR 1.000 nicht übersteigen.

Die Gesellschafter können gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrages von der persönlich haftenden Gesellschafterin und vom Gesellschafterausschuss Auskünfte über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen.

Haftung

Die Haftung der Gesellschafter ist durch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf ihren jeweiligen Beteiligungsbetrag begrenzt. Eine über die Kommanditeinlage hinausgehende zusätzliche Haftung ist ausgeschlossen (vgl. §§ 171ff. HGB). Eine Nachschusspflicht über die Kommanditeinlage hinaus besteht nicht.

Werden die Kommanditeinlagen durch Entnahmen (Barauszahlungen) unter die Hafteinlage gemindert, so lebt die Haftung bis zur Höhe der Hafteinlage wieder auf. Sollte die Gesellschaft zahlungsunfähig werden, könnten die empfangenen Barauszahlungen wieder zurückgefordert werden, jedoch nur bis zur Höhe der Hafteinlage.

Die persönlich haftende Gesellschafterin darf die Anmeldungen der weiteren Gesellschafter zum Handelsregister in beiden Projektphasen erst vornehmen, nachdem die vorgesehenen Kapitalerhöhungen zu mindestens 30 % gezeichnet sind.

Gesellschafterversammlung, Gesellschafterbeschlüsse und Gesellschafterausschuss

Die Gesellschafter fassen ihre Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung. Gesellschafterversammlungen in der Projektphase I sollen nur schriftlich durchgeführt werden, sofern nicht die persönlich haftende Gesellschafterin, der Gesellschafterausschuss oder Gesellschafter, deren Kapitalanteile insgesamt mindestens 25 % des gesamten Gesellschaftskapitals betragen, die Einberufung einer mündlichen Gesellschafterversammlung verlangen.

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % des stimmberechtigten Gesellschaftskapitals vertreten ist. Die Gesellschafter haben in Projektphase I je EUR 250 der gezeichneten Einlagen der Gesellschafter bzw. bis zur Eintragung der atypischen stillen Gesellschafter eine Stimme, in Phase II je EUR 5.000. Die Treuhandkommanditistin ist berechtigt, ihr Stimmrecht je nach Weisung ihrer Treugeber auch unterschiedlich auszuüben (gespaltenes Stimmrecht).

Der Gesellschafterausschuss hat die Aufgabe, die persönlich haftende Gesellschafterin in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten, über bestimmte Maßnahmen gemäß § 9 zu entscheiden und die Durchführung von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu überwachen. Der Gesellschafterausschuss besteht aus 7 Mitgliedern:
- die Treuhandkommanditistin ist ständiges Mitglied
- die Gesellschafterversammlung wählt 4 Mitglieder
- die Gründungskommanditisten wählen 2 Mitglieder
Die einzelnen Regelungen sind den §§ 11, 12 und 13 des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen.

Kündigung, Rechtsnachfolge, Veräußerung

Jeder Gesellschafter kann die Mitgliedschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündigen. Während der Projektphase I kann ein Gesellschafter erstmals zum 31.12.2006 kündigen und früher nur dann, wenn die Projektphase I früher abgeschlossen wird. Während der Projektphase II kann ein Gesellschafter frühestens 15 Jahre nach Inbetriebnahme des Bürgerwindparks kündigen.

In Projektphase I kann ein Gesellschafter seinen Anteil nur im Erbfall übertragen. In Projektphase II kann jeder Gesellschafter seinen Kommanditanteil nur im Ganzen mit schriftlicher Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin übertragen.

Soweit ein Gesellschafter weitere Anteile aufgrund seiner Kinder gezeichnet hat, können diese entsprechend auf das jeweilige Kind übertragen werden, sobald dieses volljährig geworden ist.

Dauer und Beendigung der Gesellschaft

Die Gesellschaft hat am 17.11.2000 begonnen und ist auf unbestimmte Zeit errichtet. Die Gesellschaft kann nur mit 75 % aller Stimmen die Auflösung beschließen.

Bei Auflösung der Gesellschaft erfolgt die Liquidation durch die persönlich haftende Gesellschafterin. Der verbleibende Liquidationsüberschuss ist an die Gesellschafter im Verhältnis der festen Kapitalkonten auszuzahlen, soweit nicht vorab die Verrechnungskonten der Gesellschaft auszugleichen sind.